Sonnenblumenschule Langen
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Satzung des Fördervereins Sonnenblumenschule e.V.
Zuletzt geänderten Fassung vom 22.04.2002


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Sonnenblumenschule Langen e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Langen/ Zinkeyssenstrasse 2
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zielsetzung des Vereins und Zweck des Vereins

(1) Der Verein will die Sonnenblumenschule als Grundschule mit festen öffnungszeiten bei der Ausgestaltung ihres pädagogischen Konzeptes unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Zweck des Vereins ist :
(a) die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sonnenblumenschule Langen
über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus
und
(b) die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
(5) Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(a) Sammeln und Weiterleiten von Geld- und Sachspenden
(b) Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern (erstes bis viertes Schuljahr), die aus familiären Gründen Hilfe bedürfen
(c) Vorträge und Veranstaltungen (entsprechend des Vereinszweckes)
(d) Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat und der Schulkonferenz der Sonnenblumenschule Langen
(e) Nachhaltige Bindung von Eltern ehemaliger Schüler und Aktivierung von allen Personen, die an den Belangen der Schule interessiert sind.
(f) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag durch Bestätigung des Vorstandes erworben. Bei einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
(3) Ehemalige Schülerinnen und Schüler können bis zum Erreichen des 18.Lebenjahres Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht und ohne Beitragsverpflichtung werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres
(2) durch Tod
(3) ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Absicht schriftlich mitzuteilen. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb von 14 Tagen nach eigener Wahl schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbescheid des Vorstandes wird rechtswirksam, wenn das auszuschließende Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses dagegen schriftlich Einspruch eingelegt hat. Ãœber den Einspruch entscheidet die vom Vorstand unverzüglich einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. In
dieser Versammlung sind ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufenen Jahr zu erstatten sowie Vorschläge über geplante Maßnahmen für das kommende Jahr vorzulegen. Zusätzliche Versammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand das beschließt oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe
des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei 5% der Mitglieder, mindestens aber 5 Personen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der/m Versammlungsleiter/in und der/m Protokollführer/in zu unterschreiben und durch den Vorstand zu verwahren.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet mit einfacher Mehrheit über dessen Entlastung. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, mit einfacher Mehrheit. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch durch Handaufheben offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliederversammlung beschließt Beitragsfestsetzungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich im Protokoll unter genauer Bezeichnung des Gegenstandes festgehalten.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/in
der/dem Schriftführer/in
drei Beisitzer/innen
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen. Zu den Sitzungen ist schriftlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführerin und den drei Beisitzer/innen zusammen.
Zur Vertretung in der öffentlichkeit sind die Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

§ 10 Geschäftsordnung

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Beitrag

(1) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von Beitragszahlungen beschließen.
(2) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins ist der Beitrag am 01.02. des Kalenderjahres zu entrichten. Bei halbjährlicher Zahlweise am 01.02. und am 01.08. des Kalenderjahres.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Ist in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so wird in einer zweiten, binnen Monatsfrist einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlossen.

§ 13 Vereinsvermögen

(1) Bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Offenbach, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sonnenblumenschule verwendet.
(1) Bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Offenbach, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sonnenblumenschule verwendet.g beschlossen.

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(1) Bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Offenbach, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sonnenblumenschule verwendet.
(1) Bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Offenbach, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sonnenblumenschule verwendet.


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